Eine Sache ist (kaufrechtlich) frei von Sachmängeln, wenn sie ‚Äì vereinfacht ausgedrückt – beim Gefahrübergang auf den Leasingnehmer die nach dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant/Händler vereinbarte Beschaffenheit hat. Im Falle von Sachmängeln stehen dem Leasingnehmer aufgrund der Abtretung der Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte des Leasinggebers entsprechende Ansprüche gegenüber dem Lieferanten/Händler zu.
Weitere Finanzierungsobjekte
Menü
Menü
Menü