Nach Beendigung des Leasingvertrags hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt an den Leasinggeber zurückzugeben. Der Leasinggeber ist nach wie vor juristischer Eigentümer des Leasingobjekts. Kommt der Leasingnehmer dieser Pflicht nicht nach, kann die Leasinggesellschaft weiterhin Zahlungen der Leasingraten sowie ggf. auch zusätzlich Schadensersatz verlangen.
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