Der Leasinggeber hat als Käufer und Eigentümer von Leasingobjekten die Sach- und Preisgefahr (bspw. alle Gefahren des zufälligen Unterganges, des Abhandenkommens, des Totalschadens, des Wegfalls der Gebrauchsfähigkeit, der Beschädigungen sowie merkantiler Wertminderungen) zu tragen. Der Leasinggeber überträgt im Rahmen des Leasingvertrags die Sach- und Preisgefahr gemäß den vertraglichen Bedingungen regelmäßig auf den Leasingnehmer. Grund hierfür ist, dass ausschließlich der Leasingnehmer das von ihm ausgesuchte bzw. für ihn gefertigte Objekt nutzt und auf dieses allein tatsächlichen Einfluss hat.
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