Software-Leasing-Gegenstand eines Leasingvertrags können auch Computerprogramme (Software) sein. Bei dem Software-Leasing erwirbt der Leasinggeber vom Lieferanten nicht (Eigentum) an der Software, sondern ein im Einzelfall näher zu beschreibendes Nutzungsrecht, das er dem Leasingnehmer im Rahmen des Leasingvertrags zur Nutzung überlässt. Das von dem Leasinggeber zu erwerbende Recht muss in diesen Fällen zumindest (eigentumsähnlich) ausgestaltet sein und das Recht zur Vermietung der Software an den Leasingnehmer beinhalten.
Software kann gemeinsam mit Hardware oder ‚Äì soweit sie wirtschaftlich selbständig nutzungsfähig ist ‚Äì auch alleine Gegenstand eines Leasingvertrags sein.

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