Wirtschaftliches Eigentum hat nach der Abgabenordnung (Steuergesetz) derjenige, der für die gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft über das Investitionsgut ausübt. Nur der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert das Investitionsgut. Bei Leasing-Verträgen, die die in den Leasing-Erlassen definierten Eckwerte einhalten, ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Der Grund hierfür ist folgender: Die unkündbare Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages darf höchstens 90% der AfA-Zeit betragen, danach darf der Leasing-Geber wieder wirtschaftlich über sein Eigentum verfügen. Das reicht nach der Interpretation der Finanzverwaltung aus, um den Leasing-Geber als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen. Allerdings muss der Leasing-Geber bei einer Verlängerung von Leasing-Verträgen oder beim Verkauf der Objekte beachten, dass auch hierfür noch weitere Eckwerte gelten.

Weitere Beiträge aus dem Leasing­lexikon​
  • A (18)
  • B (15)
  • C (2)
  • D (2)
  • E (8)
  • F (10)
  • G (4)
  • H (5)
  • I (3)
  • K (6)
  • L (17)
  • M (9)
  • N (4)
  • O (5)
  • P (2)
  • R (8)
  • S (11)
  • T (2)
  • U (6)
  • V (10)
  • W (5)