Wie im Falle des Kaufes hat auch bei Finanzierungs-Leasingverträgen der Leasingnehmer alle notwendigen Reparaturen und Erhaltungsarbeiten an den Leasingobjekten durchzuführen. Hierzu werden ihm eventuelle Gewährleistungs-, Nacherfüllungs- und Produkthaftungsansprüche des Leasinggebers (als Käufer und Eigentümer des Leasingobjekts) gegenüber dem Lieferanten/Hersteller abgetreten.
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